Verfahrenskostenhilfe: VKH - 28 Jahre Kompetenz und Erfahrung im Familien- und Erbrecht

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Verfahrenskostenhilfe: VKH

Gebühren


Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe (PKH, VKH)

Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind,  die Kosten eines Prozesses zu tragen und die Rechtsverfolgung  hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, so kann das Gericht auf Antrag  Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe (in  Familiensachen) gewähren. Ich halte Antragsformulare für Sie bereit und  helfe Ihnen gegebenenfalls beim Ausfüllen. Beachten Sie: Dies gilt nur  für Rechtsangelegenheiten, die gerichtlich geklärt werden!  Prozesskostenhilfe wird nicht für das außergerichtliche Verfahren  gewährt! Erhalten Sie Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung,  so sind Sie von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten Ihres  eigenen Rechtsanwalts und der Zahlung von Auslagenvorschüssen z.B. für  Zeugen und Sachverständige befreit. Abhängig von den persönlichen und  wirtschaftlichen Verhältnissen kann das Gericht aber auch  Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewähren. D.h. zwar  werden zunächst die Kosten grundsätzlich aus der Staatskasse getragen,  Sie müssen aber in Raten, deren Höhe aufgrund Ihrer wirtschaftlichen  Verhältnisse festgelegt wird, dieses verauslagte Geld zurückzahlen.  Hierbei müssen die Raten aber nicht länger als 48 Monate gezahlt  werden.  Ab 2014 sind die Voraussetzungen verschärft worden,  insbesondere dürften im Regelfall die Höhe der monatlichen Raten  steigen. Hier können Sie ggf. direkt mit mir eine moderate  Ratenzahlungsvereinbarung treffen.
Klicken  Sie auf den nachfolgenden Link, dann können Sie die Fragebögen zur  Verfahrenskostenhilfe (VKH) und die Erläuterungen als PDF herunterladen.

Beratungshilfe (Niedersachsen)
Wenn es lediglich um aussergerichtliche  Beratung und Tätigkeit geht, kann - statt PKH bzw. VKH - auch sog.  Beratungshilfe gewährt werden. Ein entsprechender Antrag ist beim  Amtsgericht des Wohnorts zu stellen. Bei Nachweis der unzureichenden  finanziellen Lage erhalten Sie vom Amtsgericht einen sog.  Berechtigungsschein und können damit beim Anwalt eine anwaltliche  Beratung und ggfs. auch aussergerichtliche Tätigkeit in Anspruch nehmen.  Sie tragen dann nur eine pauschale Gebühr von 15 €.

Den Berechtigungsschein beantragen Sie bitte vor der Besprechung beim Amtsgericht und bringen dann den bewilligten Bescheid mit.
In besonderen Fällen können wir auch  außerhalb der Beratungshilfe eine Stundung der Gebühren bis zur  erfolgreichen Durchsetzung vereinbaren. Sprechen Sie mich an.

Rechtsanwalt Martin Benthack
Mühlenstraße 5
21423 Winsen (Luhe)
04171-652065


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